13. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln
beim Eckernförder Männerturnverein von 1864 e.V. für die Nutzung von freigegebenen Außensportanlagen, öffentlichem Raum und Sporthallen vom 12. Juni 2021
gültig ab 14. Juni 2021
Grundsätzlich gelten die in der Landesverordnung vom 11. Juni 2021 genannten Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen fort. Für die Sportausübung gibt es aber Ausnahmen vom Abstandsgebot und den Kontaktbeschränkungen.
Die Änderungen zum 12. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln sind im Text „fett“ gekennzeichnet!
Schwimm- und Spaßbädern dürfen öffnen, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt durch den Betreiber abgestimmtes Hygienekonzept vorliegt. Wann und unter welchen Bedingungen das der Fall sein wird, ist uns noch nicht bekannt. Für unser Kinder- und Jugendvereinsschwimmen (bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres und nur für den Erwerb des Schwimmabzeichens „Seepferdchen“ und Bronze“) wird gerade ein von uns ergänzend erstelltes Hygienekonzept durch das Gesundheitsamt geprüft. Die in Frage kommenden Vereinsmitglieder werden oder sind bereits vom Spartenleiter Schwimmen informiert.
Dieses Konzept gilt ab dem 14. Juni 2021 bis auf weiteres.
Natürlich kann dieses Konzept nicht alle Eventualitäten abbilden. Es gilt in hoher Eigenverantwortung aller Sportler*innen, sich und andere durch das persönliche Verhalten nicht zu gefährden!
Die aktuellen Aushänge der Stadt Eckernförde an den Sporthallen- und Plätzen sind zu beachten!
Grundsätzliche Festlegungen:
Im Außenbereich
- Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen Sport betrieben werden.
- Für Sportveranstaltungen und Wettkämpfe gibt es eine absolute Obergrenze von 500 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und von 1 000 teilnehmenden Personen außerhalb geschlossener Räume. Zuschauerinnen und Zuschauer zählen zu den teilnehmenden Personen dazu.
- Für Sportveranstaltungen und Wettbewerbe gelten allerdings die Regelungen für Veranstaltungen nach § 5 ff der Landesverordnung. Spartenleiter*innen stimmen mit dem Vorstand notwendige Hygienekonzepte, Kontaktnachverfolgungen und weitere Auflagen vor Durchführung ab.
Die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur zulässig:
- Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene oder mehr als 25 minderjährige Personen Sport unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV* getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- Beispiel 1 für die Nutzung von Sporthallen:
Die Zahl der Sportlerinnen und Sportler, die gleichzeitig Sport treiben, wird begrenzt auf eine Person pro 80 Quadratmeter oder alternativ auf 10 Personen beziehungsweise 25 minderjährige Personen; in diesem Fall gibt es keine Testpflicht (siehe auch nachfolgende tabellarische Aufstellung zur maximalen Belegungsdichte der Sporthallen). - Beispiel 2 für die Nutzung von Sporthallen:
Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl; in dem Fall dürfen nur Personen mit tagesaktuellem Test oder diesen gleichgestellte Personen (geimpfte oder genesene Personen) Sport ausüben.
Festlegungen im Einzelnen:
- Sport kann nur mit dem in den grundsätzlichen Festlegungen genannten Personenkreis dieses Konzeptes durchgeführt werden. Bei typischen Krankheitssymptomen wie Fieber, trockener Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Durchfall, Atemwegstörungen usw. beim Trainingsteilnehmer oder einer im Haushalt lebenden Person sind diese vom Training ausgeschlossen. In diesen Fällen bitte den Hausarzt konsultieren.
- Es gelten die allgemein verbindlichen Vorgaben bis zum Betreten der Sportflächen hinsichtlich der AHA-L Regeln. Abstand halten, Hygiene beachten, Mund-Nase-Bedeckung tragen und ausreichend Lüften. Auf den Sportflächen gelten für die Sporttreibenden die AHA-Regeln nicht.
- Die Nutzung von Toiletten, Umkleidekabinen und Duschen ist grundsätzlich gestattet. Bitte die entsprechenden Hygienekonzepte / Aushänge an / in den Sportstätten beachten!
- Im Außenbereich werden keine Kontaktdaten mehr erfasst. In geschlossenen Räumen ist die Kontaktdatenerfassung vorgeschrieben. Die Kontaktdatenerfassung erfolgt entweder über die Luca-App oder durch Übergabe eines ausgefüllten Nachverfolgungsnachweises vor Sportbeginn an die / den Übungsleiter*in. Der Nachverfolgungsnachweis vom 22. Mai 2020 ist auf der EMTV-Webseite unter Nachverfolgungsnachweis zu finden. Die Kontaktdatenerfassung ist zu jedem Training immer erneut erforderlich.
- Die 10 wichtigsten Hygienetipps sind immer zu beachten. Die Hygienetipps sind auf der EMTV-Webseite unter: Plakat-Die-10-wichtigsten-Hygienetipps zu finden.
Vorgaben zur maximalen Belegungsdichte in den Sporthallen:.
Diese Festlegung gilt für maximal 10 erwachsene oder 25 minderjährige Personen oder alternativ pro Person 80 qm Fläche ohne Testpflicht* (erste Spalte Anzahl) oder mit Testpflicht, vollständiger Impfung oder Status Genesen für alle Personen (2. Spalte Anzahl).
Sporthalle Sportfläche Anzahl der Sportler*innen ohne Testpflicht*(entweder 80 qm pro Person oder max. 10 erwachsene Personen / max. 25 minderjährige Personen Anzahl der Sportler*innen alle mit Testpflicht* Schulzentrum Halle I 1.180 m2 14 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Schulzentrum Halle II 980 m2 12Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Schulzentrum Halle III 1.220 m2 15 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Wulfsteerthalle 1.005 m2 12 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Fritz-Reuter Sporthalle 960 m2 12 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Gudewerdt-Sporthalle 961 m2 12 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Gudewerdt-Turnhalle 365 m2 10 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Pestalozzi-Turnhalle 242 m2 10 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Gymnastik-Räume Gudewerdt und Pestalozzi Schule 108 m2 10 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Willers-Jessen-Turnhalle 187 m2 10 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Richard-Vosgerau-Turnhalle 316 m2 10 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung Sporthalle RBZ Fischerkoppel ca . 300 m2 10 Erwachsene/ 25 Minderjährige Ohne Begrenzung
* Im Sinne des § 2 Nummer 6 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung COVID 19 gelten Personen als vollständig geimpft, deren letzte erforderliche Einzelimpfung 14 Tage zurückliegt. Als Genesene gelten Personen, deren Infizierung mithilfe einer Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Als Getestet gelten Personen, deren Testung als In-vitro Diagnostika erfolgt ist und das Testergebnis nicht älter ist als 24 Stunden.
Gültigkeit:
Das 13. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln gilt ab 14. Juni 2021 bis auf weiteres!
Link zum 13. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln vom 12. Juni 2021 als PDF-Version:
2021-06-12-13-EMTV-Konzept-Hygiene-Verhaltensregeln.pdf
Link zum Nachverfolgungsnachweis mit Stand 15. August 2020: Nachverfolgungsnachweis