14. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln
beim Eckernförder Männerturnverein von 1864 e.V. für die Nutzung von freigegebenen Außensportanlagen, öffentlichem Raum und Sporthallen vom 26. Juni 2021
gültig ab 28. Juni 2021
Grundsätzlich gelten die in der Landesverordnung vom 25. Juni 2021 genannten Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen fort. Für die Sportausübung gibt es aber Ausnahmen vom Abstandsgebot und den Kontaktbeschränkungen.
Die Änderungen zum 13. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln sind im Text „fett“ gekennzeichnet!
Das Meerwasserwellenbad Eckernförde hat unter Bedingungen geöffnet. Die Bedingungen für die allgemeine Nutzung des Meerwasserwellenbades Eckernförde sind auf der Website des Betreibers eingestellt. Für unser Kinder- und Jugendvereinsschwimmen (bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres und nur für den Erwerb des Schwimmabzeichens „Seepferdchen“ und Bronze“) ist unser ergänzendes Hygienekonzept durch das Gesundheitsamt genehmigt worden. Die in Frage kommenden Vereinsmitglieder werden fortlaufend vom Spartenleiter Schwimmen informiert.
Dieses Konzept gilt ab dem 28. Juni 2021 bis auf weiteres.
Natürlich kann dieses Konzept nicht alle Eventualitäten abbilden. Es gilt in hoher Eigenverantwortung aller Sportler*innen, sich und andere durch das persönliche Verhalten nicht zu gefährden!
Die aktuellen Aushänge der Stadt Eckernförde an den Sporthallen- und Plätzen sind zu beachten!
Grundsätzliche Festlegungen:
Im Außenbereich
- Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen Sport betrieben werden.
- Für Sportveranstaltungen und Wettkämpfe gibt es eine absolute Obergrenze von 1250 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und von 2 500 teilnehmenden Personen außerhalb geschlossener Räume. Zuschauerinnen und Zuschauer zählen zu den teilnehmenden Personen dazu.
- Für Sportveranstaltungen und Wettbewerbe gelten allerdings die Regelungen für Veranstaltungen nach § 5 ff der Landesverordnung. Spartenleiter*innen stimmen mit dem Vorstand notwendige Hygienekonzepte, Kontaktnachverfolgungen und weitere Auflagen vor Durchführung ab.
Die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur zulässig:
- Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als 25 Personen Sport unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV* getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- Beispiel 1 für die Nutzung von Sporthallen:
Die Zahl der Sportlerinnen und Sportler, die gleichzeitig Sport treiben, wird begrenzt auf eine Person pro 80 Quadratmetern oder alternativ auf 25 Personen innerhalb eines geschlossenen Raumes; in dem Fall gilt keine Testpflicht. Oder: - Beispiel 2 für die Nutzung von Sporthallen:
Es wird auf eine 80qm-Begrenzung pro Nutzerin oder Nutzer bzw. die Obergrenze von 25 Personen verzichtet; in dem Fall dürfen nur getestete Personen mit einem Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV *oder diesen gleichgestellte Personen (geimpfte und genesene Personen) Sport ausüben.*
Festlegungen im Einzelnen:
- Sport kann nur mit dem in den grundsätzlichen Festlegungen genannten Personenkreis dieses Konzeptes durchgeführt werden. Bei typischen Krankheitssymptomen wie Fieber, trockener Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Durchfall, Atemwegstörungen usw. beim Trainingsteilnehmer oder einer im Haushalt lebenden Person sind diese vom Training ausgeschlossen. In diesen Fällen bitte den Hausarzt konsultieren.
- Es gelten die allgemein verbindlichen Vorgaben bis zum Betreten der Sportflächen hinsichtlich der AHA-L Regeln. Abstand halten, Hygiene beachten, Mund-Nase-Bedeckung tragen und ausreichend Lüften. Auf den Sportflächen gelten für die Sporttreibenden die AHA-Regeln nicht.
- Die Nutzung von Toiletten, Umkleidekabinen und Duschen ist grundsätzlich gestattet. Bitte die entsprechenden Hygienekonzepte / Aushänge an / in den Sportstätten beachten!
- In geschlossenen Räumen ist die Kontaktdatenerfassung vorgeschrieben. Die Kontaktdatenerfassung erfolgt entweder über die Luca-App oder durch Übergabe eines ausgefüllten Nachverfolgungsnachweises vor Sportbeginn an die / den Übungsleiter*in. Der Nachverfolgungsnachweis vom 22. Mai 2020 ist auf der EMTV-Webseite unter Nachverfolgungsnachweis zu finden. Die Kontaktdatenerfassung ist zu jedem Training immer erneut erforderlich.
- Die 10 wichtigsten Hygienetipps sind immer zu beachten. Die Hygienetipps sind auf der EMTV-Webseite unter: Plakat-Die-10-wichtigsten-Hygienetipps zu finden.
* Im Sinne des § 2 Nummer ff der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung COVID 19 gelten Personen als vollständig geimpft, deren letzte erforderliche Einzelimpfung 14 Tage zurückliegt. Als Genesene gelten Personen, deren Infizierung mithilfe einer Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Als Getestet gelten Personen, deren Testung als In-vitro Diagnostika erfolgt ist und das Testergebnis nicht älter ist als 24 Stunden.
Gültigkeit:
Das 14. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln gilt ab 28. Juni 2021 bis auf weiteres!
Link zum 14. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln vom 26. Juni 2021 als PDF-Version:
2021-06-26-14-EMTV-Konzept-Hygiene-Verhaltensregeln.pdf
Link zum Nachverfolgungsnachweis mit Stand 15. August 2020: Nachverfolgungsnachweis